Allgemeine Leistungs- und Zahlungsbedingungen.
1) Sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage unserer Leistungs- und Zahlungsbedingungen.
Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Spätestens mit Entgegennahme unserer Lieferung oder Leistung gelten unsere Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen
des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Auf einen weiteren förmlichen
Widerspruch verzichtet der Auftraggeber. Abweichungen von unseren Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns
ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
2) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Mündliche, fernmündliche oder schriftliche Auftragsverteilungen durch den
Auftraggeber sind Angebote, die für uns nur auf Grund unserer schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich werden. Nebenabreden
sowie Erklärungen jeder Art bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung; dies gilt ebenso für einen Verzicht auf
das Erfordernis der Schriftform unserer Bestätigung.
3) Der Inhalt und der Umfang unserer Leistungsverpflichtung bestimmt sich nach einer vom Auftraggeber in seinem Angebot enthaltenen
oder in einem, seinem Angebot beizufügenden Pflichtenheft enthaltenen und von uns bestätigten Leistungsbeschreibung (Auftragsbestätigung),
in welcher alle von uns zu erbringenden Leistungen nach Art, Inhalt und Umfang, Qualität und technischen sowie
gegebenenfalls künstlerischen Anforderungen eindeutig und erschöpfend beschrieben sein müssen und sämtliche, nicht bereits allgemein
bekannten preisrelevanten Umstände so darzulegen sind, daß uns eine einwandfreie Preisermittlung möglich ist. Enthält das
Angebot des Auftraggebers keine exakte Beschreibung des Leistungsinhalts und Leistungsumfangs entsprechend den oben genannten
Anforderungen, bestimmt sich der Inhalt und Umfang unserer Leistungsverpflichtung nach den in unserer Auftragsbestätigung enthaltenen
Angaben. Zeichnungen, Abbildungen, Maße und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich
vereinbart wird oder die Verbindlichkeit von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde. Gleiches gilt für die Zusicherung von
Eigenschaften unserer Leistungen und Lieferungen.
4) Mit den vereinbarten Preisen sind nur die in der von uns bestätigten Leistungsbeschreibung des Auftraggebers oder in unserer
Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungen abgegolten. Nicht beschriebene Leistungen sind auch dann, wenn sie zur Vertragszweckerreichung
erforderlich sind, zusätzlich vergütungspflichtig; die zusätzliche Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung
für die vertraglich vorgesehene Leistung. Änderungen der beschriebenen Leistungen oder andere, die Grundlagen der
Preisermittlung für die vertraglich vorgesehenen Leistungen verändernden Anforderungen des Auftraggebers berechtigen uns, die
Vereinbarung eines neuen Preises unter Berücksichtigung entstehender Mehrkosten zu verlangen. Die Vergütung für bereits erbrachte
Arbeitszeit bzw. bereits erbrachte Leistungen bleibt unverändert geschuldet. auch wenn die nach den ursprünglichen Anforderungen
bereits erbrachten Leistungen durch die Leistungsänderung oder durch die anderen Anforderungen des Auftraggebers unbrauchbar
geworden sein sollten.
5) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Bei Scheckzahlung gilt die Zahlung erst als
erfolgt, wenn der Scheck eingelöst und der Scheckbetrag unserem Konto gutgeschrieben ist. Wechsel werden nur erfüllungshalber
entgegengenommen. Sämtliche Diskont-, Inkasso- und sonstige Spesen sowie die Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers
und sind sofort nach Aufgabe zu zahlen. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind wir berechtigt, auf die offene Hauptforderung
Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
6) Wir sind berechtigt, vom Auftraggeber Abschlagszahlungen in Höhe der jeweils bereits erbrachten Stunden und/oder in Höhe des
Wertes der jeweils bereits erbrachten Leistungen zu verlangen. Für die Zahlung und Verzinsung unserer Abschlagszahlungsrechnungen
gelten die Ausführungen unter vorstehender Ziff. 5 mit der Maßgabe entsprechend, daß Abschlagszahlungen innerhalb von 8 Tagen ab
Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen sind. Bei Verzug des Auftraggebers mit Abschlagszahlungen sind wir unbeschadet unseres
Rechts auf Verzinsung der rückständigen Beträge gem. vorstehender Ziff. 5 Abs. 3 berechtigt, die vertraglich vorgesehenen Arbeiten bis
zur Bewirkung der rückständigen Abschlagszahlung einzustellen, falls wir den Auftraggeber zuvor unter Fristsetzung und unter Hinweis
auf die Absicht der Arbeitseinstellung im Falle fruchtlosen Fristablaufs erfolglos zur Zahlung aufgefordert haben. Erbringt der Auftraggeber
die rückständigen Abschlagszahlungen auch innerhalb einer Frist von weiteren 4 Wochen, beginnend mit dem Ablauf der gem.
vorstehenden Bestimmungen gesetzten Frist nicht, so sind wir berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, falls wir den
Auftraggeber zuvor auf diese Folge hingewiesen haben. Der Hinweis kann bereits in dem in vorstehendem Absatz aufgeführten
Zahlungsaufforderungsschreiben erfolgen.
Im Falle der Kündigung ist der Auftraggeber verpflichtet, die auf die bereits angefallenen Stunden und/oder erbrachten Leistungen entfallende
Vergütung sowie die uns bereits entstandenen und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Leistungsteils enthaltenen
Kosten zu zahlen. Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, uns einen pauschalierten Schadensersatz i. H. von 20 % der auf die
nicht erbrachten Leistungen entfallenden Vergütung zu zahlen; dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, daß uns infolge der
von ihm zu vertretenden Kündigung ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines uns über den pauschalierten
Schadensersatz hinausgehenden Schadens sowie die sonstigen gesetzlichen Folgen des Verzugs des Auftraggebers bleiben unberührt.
7) Im Falle einer Beschädigung oder Zerstörung von uns bereits ganz oder teilweise ausgeführter Leistungen vor Abnahme durch höhere
Gewalt oder andere, von uns nicht zu vertretende Umstände werden wir von unserer Leistungs- /Lieferverpflichtung frei. Wir sind
in diesem Fall berechtigt, vom Auftraggeber die Zahlung der auf die bereits angefallenen Stunden und/oder erbrachten Leistungen entfallende
Vergütung sowie Erstattung der uns bereits entstandenen und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Leistungsteils
enthaltenen Kosten zu verlangen.
Im Fall einer nicht von uns zu vertretenden Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber ist vom Auftraggeber die auf die bereits
angefallenen Stunden und/oder bereits erbrachten Leistungen entfallende Vergütung sowie die uns bereits entstandenen und in den
Vertragspreisen des nicht ausgeführten Leistungsteils enthaltenen Kosten zu entrichten. Darüber hinaus hat der Auftraggeber eine
Vergütung für die nicht erbrachten Leistungen in Höhe von 60% der auf die nicht erbrachten Leistungen entfallenden vertraglichen Vergütung
zu zahlen; dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, daß wir infolge der Kündigung höhere Aufwendungen erspart
oder anderweitigen Erwerb gehabt oder böswillig unterlassen haben.
8) Der Auftraggeber hat uns die zur Auftragsdurchführung erforderlichen Unterlagen unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung zu
stellen. Unterläßt der Auftraggeber dies oder eine sonstige ihm obliegende Handlung, ohne deren Vornahme wir zur Ausführung der
vertraglich vorgesehenen Leistungen außerstande sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Für einen etwaigen Schadensersatzanspruch
durch uns gilt die Regelung unter vorstehender Ziff. 6 Abs. 4 entsprechend.
9) Von uns genannte Fristen und Termine sind nur verbindlich, falls sie von uns schriftlich als verbindlich bestätigt werden. Verbindlich
vereinbarte Ausführungsfristen verlängern sich angemessen, wenn die zur Verzögerung führenden Umstände vom Auftraggeber zu vertreten
waren oder wenn sie durch höhere Gewalt oder andere, nicht von uns oder unseren Mitarbeitern oder von uns beauftragte Dritte
zu vertretende Ereignisse verursacht wurden.
10) Der Auftraggeber ist verpflichtet, unsere Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach Ablieferung durch uns zu untersuchen und
hierbei erkennbare Mängel uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Mängel, die bei der Untersuchung nicht erkennbar gewesen waren,
sind uns unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Nimmt der Auftraggeber unsere Lieferungen und Leistungen in
Kenntnis eines Mangels vorbehaltlos ab oder unterläßt der Auftraggeber die unverzügliche Rüge/Anzeige eines Mangels, entfallen insoweit
die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung, auf Minderung der vereinbarten Vergütung
sowie auf Wandlung des Vertrages. Berechtigt gerügte Mängel werden von uns nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder
Ersatzlieferung/Ersatzleistung unter Rückgabe der beanstandeten Lieferung/Leistung beseitigt. Ist die Beseitigung des Mangels unmöglich,
oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern, so kann sie von uns verweigert werden. Der Auftraggeber
kann in diesem Fall sowie bei Fehlschlagen der Mangelbeseitigung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung/Ersatzleistung Minderung
der Vergütung, Nichtkaufleute nach ihrer Wahl auch Wandlung des Vertrages verlangen. Soweit gesetzlich zulässig, sind
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers auch für etwa eintretende Folgeschäden jeder Art, ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung
gilt auch für vor und nach Vertragsabschluß liegende Vorschläge und Beratungen durch uns.
11) Wir übertragen dem Auftraggeber an den von uns erbrachten Leistungen und Lieferungen das einfache Nutzungsrecht insoweit, als
dies zur Verwirklichung des mit dem vereinbarten Vertrag erfolgten Zwecks erforderlich ist. Mangels anderweitiger Vereinbarung gibt
als der mit dem Vertrag verfolgte Zweck die aus der Leistungsbeschreibung oder dem Angebot des Auftraggebers ersichtliche Verwendungsabsicht.
Nutzungsrechte an den von uns an Dritte in Auftrag gegebene Arbeiten werden von uns in dem Umfang an den Auftraggeber
weitergegebenen, als uns von dem Dritten übertragbare Nutzungsrechte eingeräumt wurden.
Eine Verpflichtung unsererseits zur Übertragung weitergehender Nutzungsrechte besteht nicht. Das Recht, unsere Leistungen und
Lieferungen im vereinbarten Umfang gemäß vorstehenden Regelungen zu nutzen, erwirbt der Auftraggeber erst mit vollständiger
Zahlung der vereinbarten Vergütung. Das Eigentum an den im Rahmen unserer Leistungs- und Lieferpflicht mit zu übertragenden
Gegenständen geht erst mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung auf den Auftraggeber über.
12) Eine Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit unserer Lieferungen und Leistungen nach den Vorschriften des Wettbewerbsrechts,
des Urheberrechts einschließlich des Kunsturheberrechts, des Geschmacksmuster- und Gebrauchsmusterrechts, des Warenzeichenrechts,
des Patentrechts und sonstiger spezieller Werberechtsgesetze sowie eine Prüfung unserer Lieferungen und Leistungen auf
deren urheberrechtliche, warenzeichenrechtliche, gebrauchs- und geschmacksmusterrechtliche und patentrechtliche Schutz- oder
Eintragungsfähigkeit wird von uns nicht geschuldet.
Die urheberrechtliche Zulässigkeit einer Verwendung von Erzeugnissen Dritter, die uns vom Auftraggeber zur Auftragsdurchführung zur
Verfügung gestellt werden, hat der Auftraggeber zu prüfen. Schäden, die uns bei schuldhafter Verletzung dieser Prüfungspflicht durch
den Auftraggeber aus der unautorisierten Verwendung urheberrechtlich geschützter Produkte Dritter entstehen, hat uns der Auftraggeber
zu ersetzen.
13) Wir sind berechtigt, zu Zwecken dieser und möglicher künftiger Auftragsbearbeitungen die Daten unserer Auftraggeber EDV-mäßig
zu verarbeiten und in eine Datei zu übernehmen und arbeiten nach DSGVO.
14) Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen ist Stuttgart. Abschluß, Inhalt und Auslegung des Vertrages beurteilen sich nach
deutschem Recht. Gerichtsstand ist Stuttgart; wir sind jedoch auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtstand unseres Auftraggebers zu
klagen. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen läßt die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen unberührt.
Stand 25.05.2018
Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Spätestens mit Entgegennahme unserer Lieferung oder Leistung gelten unsere Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen
des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Auf einen weiteren förmlichen
Widerspruch verzichtet der Auftraggeber. Abweichungen von unseren Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns
ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
2) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Mündliche, fernmündliche oder schriftliche Auftragsverteilungen durch den
Auftraggeber sind Angebote, die für uns nur auf Grund unserer schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich werden. Nebenabreden
sowie Erklärungen jeder Art bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung; dies gilt ebenso für einen Verzicht auf
das Erfordernis der Schriftform unserer Bestätigung.
3) Der Inhalt und der Umfang unserer Leistungsverpflichtung bestimmt sich nach einer vom Auftraggeber in seinem Angebot enthaltenen
oder in einem, seinem Angebot beizufügenden Pflichtenheft enthaltenen und von uns bestätigten Leistungsbeschreibung (Auftragsbestätigung),
in welcher alle von uns zu erbringenden Leistungen nach Art, Inhalt und Umfang, Qualität und technischen sowie
gegebenenfalls künstlerischen Anforderungen eindeutig und erschöpfend beschrieben sein müssen und sämtliche, nicht bereits allgemein
bekannten preisrelevanten Umstände so darzulegen sind, daß uns eine einwandfreie Preisermittlung möglich ist. Enthält das
Angebot des Auftraggebers keine exakte Beschreibung des Leistungsinhalts und Leistungsumfangs entsprechend den oben genannten
Anforderungen, bestimmt sich der Inhalt und Umfang unserer Leistungsverpflichtung nach den in unserer Auftragsbestätigung enthaltenen
Angaben. Zeichnungen, Abbildungen, Maße und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich
vereinbart wird oder die Verbindlichkeit von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde. Gleiches gilt für die Zusicherung von
Eigenschaften unserer Leistungen und Lieferungen.
4) Mit den vereinbarten Preisen sind nur die in der von uns bestätigten Leistungsbeschreibung des Auftraggebers oder in unserer
Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungen abgegolten. Nicht beschriebene Leistungen sind auch dann, wenn sie zur Vertragszweckerreichung
erforderlich sind, zusätzlich vergütungspflichtig; die zusätzliche Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung
für die vertraglich vorgesehene Leistung. Änderungen der beschriebenen Leistungen oder andere, die Grundlagen der
Preisermittlung für die vertraglich vorgesehenen Leistungen verändernden Anforderungen des Auftraggebers berechtigen uns, die
Vereinbarung eines neuen Preises unter Berücksichtigung entstehender Mehrkosten zu verlangen. Die Vergütung für bereits erbrachte
Arbeitszeit bzw. bereits erbrachte Leistungen bleibt unverändert geschuldet. auch wenn die nach den ursprünglichen Anforderungen
bereits erbrachten Leistungen durch die Leistungsänderung oder durch die anderen Anforderungen des Auftraggebers unbrauchbar
geworden sein sollten.
5) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Bei Scheckzahlung gilt die Zahlung erst als
erfolgt, wenn der Scheck eingelöst und der Scheckbetrag unserem Konto gutgeschrieben ist. Wechsel werden nur erfüllungshalber
entgegengenommen. Sämtliche Diskont-, Inkasso- und sonstige Spesen sowie die Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers
und sind sofort nach Aufgabe zu zahlen. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind wir berechtigt, auf die offene Hauptforderung
Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
6) Wir sind berechtigt, vom Auftraggeber Abschlagszahlungen in Höhe der jeweils bereits erbrachten Stunden und/oder in Höhe des
Wertes der jeweils bereits erbrachten Leistungen zu verlangen. Für die Zahlung und Verzinsung unserer Abschlagszahlungsrechnungen
gelten die Ausführungen unter vorstehender Ziff. 5 mit der Maßgabe entsprechend, daß Abschlagszahlungen innerhalb von 8 Tagen ab
Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen sind. Bei Verzug des Auftraggebers mit Abschlagszahlungen sind wir unbeschadet unseres
Rechts auf Verzinsung der rückständigen Beträge gem. vorstehender Ziff. 5 Abs. 3 berechtigt, die vertraglich vorgesehenen Arbeiten bis
zur Bewirkung der rückständigen Abschlagszahlung einzustellen, falls wir den Auftraggeber zuvor unter Fristsetzung und unter Hinweis
auf die Absicht der Arbeitseinstellung im Falle fruchtlosen Fristablaufs erfolglos zur Zahlung aufgefordert haben. Erbringt der Auftraggeber
die rückständigen Abschlagszahlungen auch innerhalb einer Frist von weiteren 4 Wochen, beginnend mit dem Ablauf der gem.
vorstehenden Bestimmungen gesetzten Frist nicht, so sind wir berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, falls wir den
Auftraggeber zuvor auf diese Folge hingewiesen haben. Der Hinweis kann bereits in dem in vorstehendem Absatz aufgeführten
Zahlungsaufforderungsschreiben erfolgen.
Im Falle der Kündigung ist der Auftraggeber verpflichtet, die auf die bereits angefallenen Stunden und/oder erbrachten Leistungen entfallende
Vergütung sowie die uns bereits entstandenen und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Leistungsteils enthaltenen
Kosten zu zahlen. Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, uns einen pauschalierten Schadensersatz i. H. von 20 % der auf die
nicht erbrachten Leistungen entfallenden Vergütung zu zahlen; dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, daß uns infolge der
von ihm zu vertretenden Kündigung ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines uns über den pauschalierten
Schadensersatz hinausgehenden Schadens sowie die sonstigen gesetzlichen Folgen des Verzugs des Auftraggebers bleiben unberührt.
7) Im Falle einer Beschädigung oder Zerstörung von uns bereits ganz oder teilweise ausgeführter Leistungen vor Abnahme durch höhere
Gewalt oder andere, von uns nicht zu vertretende Umstände werden wir von unserer Leistungs- /Lieferverpflichtung frei. Wir sind
in diesem Fall berechtigt, vom Auftraggeber die Zahlung der auf die bereits angefallenen Stunden und/oder erbrachten Leistungen entfallende
Vergütung sowie Erstattung der uns bereits entstandenen und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Leistungsteils
enthaltenen Kosten zu verlangen.
Im Fall einer nicht von uns zu vertretenden Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber ist vom Auftraggeber die auf die bereits
angefallenen Stunden und/oder bereits erbrachten Leistungen entfallende Vergütung sowie die uns bereits entstandenen und in den
Vertragspreisen des nicht ausgeführten Leistungsteils enthaltenen Kosten zu entrichten. Darüber hinaus hat der Auftraggeber eine
Vergütung für die nicht erbrachten Leistungen in Höhe von 60% der auf die nicht erbrachten Leistungen entfallenden vertraglichen Vergütung
zu zahlen; dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, daß wir infolge der Kündigung höhere Aufwendungen erspart
oder anderweitigen Erwerb gehabt oder böswillig unterlassen haben.
8) Der Auftraggeber hat uns die zur Auftragsdurchführung erforderlichen Unterlagen unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung zu
stellen. Unterläßt der Auftraggeber dies oder eine sonstige ihm obliegende Handlung, ohne deren Vornahme wir zur Ausführung der
vertraglich vorgesehenen Leistungen außerstande sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Für einen etwaigen Schadensersatzanspruch
durch uns gilt die Regelung unter vorstehender Ziff. 6 Abs. 4 entsprechend.
9) Von uns genannte Fristen und Termine sind nur verbindlich, falls sie von uns schriftlich als verbindlich bestätigt werden. Verbindlich
vereinbarte Ausführungsfristen verlängern sich angemessen, wenn die zur Verzögerung führenden Umstände vom Auftraggeber zu vertreten
waren oder wenn sie durch höhere Gewalt oder andere, nicht von uns oder unseren Mitarbeitern oder von uns beauftragte Dritte
zu vertretende Ereignisse verursacht wurden.
10) Der Auftraggeber ist verpflichtet, unsere Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach Ablieferung durch uns zu untersuchen und
hierbei erkennbare Mängel uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Mängel, die bei der Untersuchung nicht erkennbar gewesen waren,
sind uns unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Nimmt der Auftraggeber unsere Lieferungen und Leistungen in
Kenntnis eines Mangels vorbehaltlos ab oder unterläßt der Auftraggeber die unverzügliche Rüge/Anzeige eines Mangels, entfallen insoweit
die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung, auf Minderung der vereinbarten Vergütung
sowie auf Wandlung des Vertrages. Berechtigt gerügte Mängel werden von uns nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder
Ersatzlieferung/Ersatzleistung unter Rückgabe der beanstandeten Lieferung/Leistung beseitigt. Ist die Beseitigung des Mangels unmöglich,
oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern, so kann sie von uns verweigert werden. Der Auftraggeber
kann in diesem Fall sowie bei Fehlschlagen der Mangelbeseitigung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung/Ersatzleistung Minderung
der Vergütung, Nichtkaufleute nach ihrer Wahl auch Wandlung des Vertrages verlangen. Soweit gesetzlich zulässig, sind
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers auch für etwa eintretende Folgeschäden jeder Art, ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung
gilt auch für vor und nach Vertragsabschluß liegende Vorschläge und Beratungen durch uns.
11) Wir übertragen dem Auftraggeber an den von uns erbrachten Leistungen und Lieferungen das einfache Nutzungsrecht insoweit, als
dies zur Verwirklichung des mit dem vereinbarten Vertrag erfolgten Zwecks erforderlich ist. Mangels anderweitiger Vereinbarung gibt
als der mit dem Vertrag verfolgte Zweck die aus der Leistungsbeschreibung oder dem Angebot des Auftraggebers ersichtliche Verwendungsabsicht.
Nutzungsrechte an den von uns an Dritte in Auftrag gegebene Arbeiten werden von uns in dem Umfang an den Auftraggeber
weitergegebenen, als uns von dem Dritten übertragbare Nutzungsrechte eingeräumt wurden.
Eine Verpflichtung unsererseits zur Übertragung weitergehender Nutzungsrechte besteht nicht. Das Recht, unsere Leistungen und
Lieferungen im vereinbarten Umfang gemäß vorstehenden Regelungen zu nutzen, erwirbt der Auftraggeber erst mit vollständiger
Zahlung der vereinbarten Vergütung. Das Eigentum an den im Rahmen unserer Leistungs- und Lieferpflicht mit zu übertragenden
Gegenständen geht erst mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung auf den Auftraggeber über.
12) Eine Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit unserer Lieferungen und Leistungen nach den Vorschriften des Wettbewerbsrechts,
des Urheberrechts einschließlich des Kunsturheberrechts, des Geschmacksmuster- und Gebrauchsmusterrechts, des Warenzeichenrechts,
des Patentrechts und sonstiger spezieller Werberechtsgesetze sowie eine Prüfung unserer Lieferungen und Leistungen auf
deren urheberrechtliche, warenzeichenrechtliche, gebrauchs- und geschmacksmusterrechtliche und patentrechtliche Schutz- oder
Eintragungsfähigkeit wird von uns nicht geschuldet.
Die urheberrechtliche Zulässigkeit einer Verwendung von Erzeugnissen Dritter, die uns vom Auftraggeber zur Auftragsdurchführung zur
Verfügung gestellt werden, hat der Auftraggeber zu prüfen. Schäden, die uns bei schuldhafter Verletzung dieser Prüfungspflicht durch
den Auftraggeber aus der unautorisierten Verwendung urheberrechtlich geschützter Produkte Dritter entstehen, hat uns der Auftraggeber
zu ersetzen.
13) Wir sind berechtigt, zu Zwecken dieser und möglicher künftiger Auftragsbearbeitungen die Daten unserer Auftraggeber EDV-mäßig
zu verarbeiten und in eine Datei zu übernehmen und arbeiten nach DSGVO.
14) Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen ist Stuttgart. Abschluß, Inhalt und Auslegung des Vertrages beurteilen sich nach
deutschem Recht. Gerichtsstand ist Stuttgart; wir sind jedoch auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtstand unseres Auftraggebers zu
klagen. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen läßt die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen unberührt.
Stand 25.05.2018